Die Krankheitsdaten gehören dem Patienten. Aus dieser Vorgabe heraus hat der Gesetzgeber definiert, dass Systeme, die primär zur Speicherung von Patientendaten eingesetzt werden und deshalb eine KVDT-Zulassung haben - also alle Arzt- und Psychotherapeuten-Softwarelösungen - alle Daten vollständig zur Verfügung stellen müssen.
Dies gilt nicht für den SPZ-Manager von CROSSSOFT als Speziallösung nach §119 SGB V, CROSSSOFT stellt bereits seit Jahren die notwendige Voraussetzung. HL7/V2 und FHIR Schnittstellen ermöglichen den Im- und/ Export und die Archivierung der patientenbezogenen Daten gemäß §291d Absatz 1 Nummer 1.
Beim Ablegen und Aufbewahren elektronischer Dokumente und Daten ist eine Umsetzung von Sicherheitszielen auf höchstmöglichem Stand der Technik notwendig. Der elementare Beleg dafür findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 371 a „Beweiskraft elektronischer Dokumente“. Dieser wird zusätzlich durch die europaweit geltende eIDAS-Verordnung bekräftigt.
Entsprechend sind auch im SPZ digitale Signaturen zur Authentifikation digitaler Arztbriefe und Kranken- und Vorsorgeunterlagen erforderlich. |