Damit die neuen Verfahren im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung der
eAU und des E-Rezepts eingesetzt werden können, müssen die
Praxisverwaltungssysteme (PVS) in Praxen entsprechende Dienste und
Komponenten fehlerfrei anwenden können. Zugleich muss die nötige Technik
in der Praxis tatsächlich verfügbar sein. Sind die technischen
Voraussetzungen bis zum Stichtag 1. Januar dort nicht gegeben und liegen die Gründe eindeutig nicht in der Verantwortung der betroffenen Praxis, darf
in diesen Fällen auf die folgenden papiergebundenen Ersatzverfahren
zurückgegriffen werden:
(1) Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS
hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die
Krankenkasse übermittelt werden.
(2) Für die Verordnungsdaten kann die Praxis ersatzweise das
Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16)
verwenden.
„Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich
unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa die notwendigen Dienste
und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder
erforderliche PVS-Updates noch nicht verfügbar sind, sind Kolleginnen und
Kollegen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und
Übermittlung von eAU und E-Rezept befreit, bis die technischen
Voraussetzungen vorliegen“, erläuterte Pochhammer.
https://www.kzbv.de/kzbv-statement-ersatzverfahren-dig-anwendungen.download.8132416b3297c479d6c641372f251aff.pdf |