ANFORDERUNGSKATALOG ZUR ANWENDUNG DER ICD-10-GM
Die ambulante Kodier Richtlinie konnten wir anpassen lassen, um überhaupt noch eine Mehrbereichsdiagnostik zu ermöglichen. Die ambulante Kodierrichtlinie wurde wie folgt ergänzt;
Ausgenommen von der Umsetzung dieser Anforderung sind Softwaresysteme, die ausschließlich:
› für die Abrechnung gemäß § 57a, Abs. 2 BMV-Ä
› für die Direktabrechnung gemäß §§ 115b, 116b und 120 Abs. 3 SGB V
› zur Abrechnung im Rahmen von Selektivverträgen in einem spezifischen Bereich, mit einem
kontextbezogenen fest vorgegebenen gleichbleibenden Diagnosenspektrum und ohne die dauerhafte Behandlung von Erkrankten mit chronischen Diagnosen verwendet werden.
Daraus folgt, dass nicht bei jedem Kind zwangsweise geprüft werden muss ob KHK, Asthma, koronare Herzkrankheiten, Diabetes vorliegt. Es ist mit Zertifizierung nach §120 Abs 3 SGB V möglich das EKPSAT Schema kohärent und als Sortierkriterium anzuwenden
• Entwicklung und Intelligenz
• Körperlich-neurologischer Befund
• Psychischer Befund und Verhalten
• Soziale Begleitumstände und Umweltfaktoren Abklärung der Ätiologie,
• Teilhabe aktuell wesentliche Aspekte
" Ergänzend zu den im Anforderungskatalog unter den konditionalen Pflichtfunktionen jeweils festgelegten Ausnahmen kann die KBV im Einzelfall Softwaresysteme komplett von den in diesem Anforderungskatalog hinterlegten Funktionen zur Anwendung der ICD-10-GM befreien. Dies gilt für Softwaresysteme, deren Ausrichtung derart spezifisch und damit das zu übermittelnde Diagnosenspektrum gleichbleibend und so eingeschränkt ist, dass eine Einbindung der in diesem Anforderungskatalog hinterlegten Funktionen keinen Einfluss auf die Kodierung haben kann und daher eine Umsetzung nicht dem Sinn und Zweck des Anforderungskatalogs bzw. der Kodiervorgaben entspricht."
Danke an alle Teilnehmer der Arbeitsgruppe
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