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eBMP

Online-Produktivbetrieb 3 (OPV3)

STAND: 12/2020

Änderung im Betrieb der Tele­ma­tik­infra­struk­tur

  • Alle Angaben zur Medikation auf einen Blick (eBMP)
  • Der Notfalldatensatz
  • Qualifizierte elektronische Signatur
  • Finanzierung und Erstattung der bei den Vertrags-/-zahn-/-ärzten pauschal entstehender Kosten

Im Rahmen der operativen Projektdurchführung des Online-Produktivbetriebs 3 (OPV3) sind seitens der gematik kontinuierlich Klarstellungen und Interpretationshilfen zu Konzepten und Spezifikationen zu treffen. Neben der Beantwortung von Verständnisfragen und Richtigstellung von formalen Inkonsistenzen können hierbei punktuell auch Unklarheiten der Spezifikation Gegenstand sein. Die in den FAQ gegebenen Antworten repräsentieren die in Abnahme- und Zulassungstests gültige Interpretation.

Quelle: https://fachportal.gematik.de/spezifikationen/online-produktivbetrieb/ (zuletzt abgerufen am 16.12.2020)

Alle Angaben zur Medikation auf einen Blick (eBMP)

Informationen zur medikamentösen Behandlung können freiwillig als Elektronischer Medikationsplan – kurz: E-Medikationsplan – auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Damit sind Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker stets umfassend über die medikamentöse Behandlung informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden. Bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln findet ein Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut und Apotheker über den E-Medikationsplan alle notwendigen Angaben zu den Medikamenten, die ein Patient einnimmt. Darüber hinaus enthält der E-Medikationsplan medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, z.B. über Allergien. Nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und deren Mitarbeiter dürfen den E-Medikationsplan lesen.

Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/e-medikationsplan/ (zuletzt abgerufen am 16.12.2020)

Der Notfalldatensatz

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser können wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patientin die Speicherung einwilligt. Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden:

  • chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z.B. Organtransplantation)
  • regelmäßig eingenommene Medikamente (besonders, wenn sie vom Arzt verordnet werden),
  • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und
  • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt) und Zahnärzten.

Datensatz: Persönliche Erklärungen

Ergänzend können auch Informationen angelegt werden, wo folgende persönliche Erklärungen aufbewahrt werden:

  • Organspendeausweis,
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • In bestimmten Notfall- oder Behandlungssituationen können Ärzte durch diese Informationen erfahren, dass es eine solche Erklärung gibt und wo sie zu finden ist (z. B. im Portemonnaie).

Quelle: https://www.gematik.de/anwendungen/notfalldaten/ (zuletzt abgerufen am 16.12.2020)

DPE = Datensatz für persönliche Erklärungen
DPEService = Grundfunktionalität für die Verwaltung von persönlichen Erklärungen auf einer Gesundheitskarte
eBMP = elektronischer Bundeseinheitlicher Medikations-Plan
HBA = Heilberufsausweis
NFD = Notfalldatensatz
NFDM = Notfalldaten-Management
NFDService = Grundfunktionalität für die Verwaltung von Notfalldatensätzen auf einer Gesundheitskarte

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – eIDAS-Verordnung, Artikel 3). Die Rechtswirkung einer QES ist einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. EU-Mitgliedstaaten anerkennen qualifizierte elektronische Signaturen untereinander, wenn diese Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat eines EU-Mitgliedstaats beruhen.

Quelle: https://www.gematik.de/glossar/begriffe/qualifizierte-elektronische-signatur/397/ (zuletzt abgerufen am 16.12.2020)

Finanzierung und Erstattung der bei Vertrags/-zahn/-ärzten pauschal entstehender Kosten (Stand: 12/2020)

Die 11. und aktuelle Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Absatz 7b Satz 3 SGB V finden Sie:
als Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
als Anlage 11 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)

(Stand: 12/2020)