ePA4All
Die elektronische Patientenakte für Alle
OPV6 Einführung zum 15.01.2025
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ePA4All | Die elektronische Patientenakte für Alle
OPV6 Einführung zum 15.01.2025
Zugriff durch den Arzt (die Einrichtung in welcher der Arzt arbeitet)
§ 339 Abs. 4 SGB V bietet Patienten die Möglichkeit, einzelnen Leistungserbringern (sog. Vertrauensleistungserbringern) über ihr Endgerät eine Zugriffsmöglichkeit auf ihre ePA zu erteilen, die über den Zeitraum, der im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung steht, hinausgeht und beispielsweise (bis auf Widerruf) zeitlich unbegrenzt besteht.
In einem Notfall ist der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten zunächst ohne eine Einwilligung des Patienten zulässig, § 359 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
Gem. § 348 Abs. 3 S. 2 bis 9 SGB V in der ab 15.01.2025 geltenden Fassung besteht die Möglichkeit für Ärzte, Daten nach § 348 Abs. 3 S. 1 SGB V aus vorangegangenen Behandlungen in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern. Voraussetzung ist, dass diese Daten durch das Krankenhaus erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und die Übermittlung/Speicherung aus Sicht des Krankenhauses für die Versorgung des Patienten erforderlich ist.
Daten, die dafür in Betracht kommen sind in erster Linie Arztbriefe.
Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach § 348 Abs. 3 S. 1, 2 SGB V ist nur zulässig, soweit der Patient dem Zugriff durch das Krankenhaus auf die Daten in der ePA insgesamt gemäß § 353 Abs. 2 SGB V nicht widersprochen hat.
Erklärt der Versicherte daraufhin seinen Widerspruch, hat das Krankenhaus diesen nachprüfbar in seiner primären Krankenhaus-Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Da keine weiteren diesbezüglichen Vorgaben existieren, genügt hierfür ein einfacher Vermerk in der primären Behandlungsdokumentation.
Funktionalität
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurden grundlegend neue Rahmenbedingungen für die elektronische Patientenakte (ePA) geschaffen. Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherte eine ePA erhalten, sofern sie nicht widersprechen. Durch die Umsetzung dieses Opt-out-Prinzips und die flankierend geschaffenen Neuregelungen zur ePA, die auch für die Krankenhäuser weitreichende Verpflichtungen zur Interaktion mit der ePA beinhalten, ist eine deutlich flächendeckendere Nutzung der ePA als bisher zu erwarten.
Die Nutzung der ePA durch die Krankenhäuser ist mit einer Reihe von rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen verbunden und wird prozessuale Veränderungen in Kernprozessen wie der Aufnahme und der Entlassung erfordern. Um die Krankenhäuser auf die Einführung der ePA vorzubereiten und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, hat die Geschäftsstelle der DKG in Zusammenarbeit u. a. mit Fachexperten aus den Mitgliedsverbänden und den Krankenhäusern aktualisierte Umsetzungshinweise erarbeitet.
Die Umsetzungshinweise bestehen aus zwei Teilen: Einem rechtlichen Teil und einen Teil zu Funktionen und der prozessual-technischen Integration der ePA.
• Im rechtlichen Teil werden grundlegende Informationen zu den durch das Digital-Gesetz konstituierten Pflichten / Befugnissen / Rechten dargestellt, z. B. im Hinblick auf die Unterstützungs- und Informationspflichten der Krankenhäuser, deren Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie die Rechte der Patientinnen und Patienten.
• Im prozessual-technischen Teil werden die grundlegenden Funktionen der ePA zusammengefasst, Anforderungen an die Integration der ePA in die Primärsysteme beschrieben, die notwendigen technischen Komponenten und mögliche Architekturvarianten skizziert sowie Hinweise zur Nutzung der ePA in den relevanten Kernprozessen gegeben. Die Umsetzungshinweise verstehen sich als Empfehlungen, sie haben keinen normativen Charakter.
Da es stellenweise noch offene Fragen und Herausforderungen hinsichtlich der Nutzung der ePA in SPZ und Krankenhäusern gibt und gesetzliche und spezifikatorische Weiterentwicklungen zu erwarten sind, werden beide Dokumente laufend aktualisiert und ergänzt. Die aktuellen Fassungen der Hinweise und Begleitmaterialien finden Sie auf dieser Seite.
Kündigung/Verlängerung
Sie gehen in Rente oder schliesen Ihre Praxis?
Sie müssen nichts tun. Sobald Ihre SMC-B- oder HBA-Zertifikate ungültig werden kann niemand mehr auf die KIM-Accounts zugreifen.
Sie wechseln die Einrichtung/Praxis?
Sie nehmen Ihren HBA mit. Dieser wurde Ihnen aufgrund Ihrer Approbation als Mitgliedsnachweis Ihrer Kammer ausgestellt.
Auch in der neuen Einrichtung/Praxis haben Sie vollen Zugriff.
Sie wechseln die Praxissoftware?
Sie müssen nichts tun. SMC-B- oder HBA-Zertifikate sind mit Ihren KIM-Accounts in jeder Praxissoftware nutzbar, ansonsten würde die Praxissoftware die Zulassung verlieren.
Bundesgesundheitsminister Lauterbach kündigte zudem an, dass die Nachfolgeorganisation der Gematik die Möglichkeit haben solle, PVSe, die nicht gut funktionieren, einfach vom Markt zu nehmen. „Sie verlieren dann die Zulassung”, sagte er. „Tatsächlich haben wir jetzt ein System, wo wir sicherstellen, dass die PVSe und die Krankenhausinformationssysteme so funktionieren, dass es im Alltag umsetzbar ist“, so der Minister. Mit Blick auf die ePA versicherte er: „Wir wollen auf keinen Fall, dass es eine Umsetzung gibt, die mehr Ärger macht, als sie hilft.”
Die Preise der KIM-Accounts sind durch die TI-Pauschale festgelegt. Sie kosten bei jedem Anbieter das selbe.
Kosten
Die Preise der KIM-Accounts sind durch die TI-Pauschale festgelegt. Sie kosten bei jedem Anbieter dasselbe.
Verlängerung / Anbieterwechsel
Alle 60 Monate müssen die SMC-B- oder HBA-Zertifikate aus Gründen der Sicherheit erneuert werden.
Zu allen Zertifikate-Diensten für HBA
https://www.ehba.de/crosssoft/
Zu allen Zertifikate-Diensten für SMC-B
https://www.smc-b.de/crosssoft/
Anschließend verlängern Sie bei Ihrer “Kammer” das Zertifikat. Online werden Sie gefragt, ob Sie den KIM-Account wechseln wollen.
Ja – Sie verknüpfen Ihr Zertifikat mit einer neuen KIM-Adresse
Nein – Sie behalten die KIM-Adresse bei.
Wichtig:
Für ein Zertifikat können mehrere Accounts verknüpft werden (Alias-Account).
Beispiel:
Dr.Baerbel.Mueller@KIM.telematik
Dr.Mueller@KIM.telematik
Dr.BM@KIM.telematik
Dr.Mueller.Berlin.Friedrichstrasse@KIM.telematik
Das Internet vergisst nichts.
Alte KIM-Account-Namen löschen bei Sendern zu löschen ist sehr schwierig, da diese in diverse Adressregister kopiert und mit Ihrer Identität in den Adresslisten Ihrer Einweiser und Kollegen verbunden wurden. Da Sie keinen Zugriff auf die persönlichen Adresslisten Ihrer Kollegen haben sollten Sie besser keine KIM-Adressen löschen sondern einfach Alias-Accounts anlegen.
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Bitte sehen Sie sich als erstes die Videos zu KIM an und lesen Sie sich zusätzlich die Anleitung zur KIM-Installation durch. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Praxistechniker.
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