Neuer Paragraph, neues Glück?
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rechtzeitig
zum Jahreswechsel soll die Sicherheitsrichtlinie um drei weitere Monate
verschoben werden. Ist IT-Sicherheit in der ambulanten Versorgung,
insbesondere in Arzt/Zahnarztpraxen, bezahlbar und wer trägt die Kosten?
Darüber
konnten sich die gewählte Selbstverwaltung und das BMG wohl noch immer
nicht verständigen, aber im April soll nun die neue Richtlinie gemäß
§75c SGB V vorliegen.
Die Eckpunkte:
Qualifizierung der IT Mitarbeiter Wer
die IT in der Arzt/Zahnarztpraxis einrichtet, muss zuvor eine Prüfung
ablegen. Das kennen wir bereits aus der Telematik (TI). Die
Konnektor-Installation durfte nur der DVO oder der Praxisinhaber
durchführen.
Schutz der Patientendatenbank Der Ort, an dem Patientendatenbanken gelagert werden, muss vor Zugriffen Dritter, insbesondere aus dem Internet, geschützt sein.
Bypass zur TI An der TI vorbei darf es keinen ungeschützten Bypass ins Internet geben.
Kostenaufteilung Die
Kosten für den Schutz der Patientendaten hat die Praxis zu tragen. Die
Mehrkosten für den Schutz der TI trägt wohl die Krankenkasse für die
Patienten.
Ihr Risiko Art.
83 DSVGO sieht für aufgelistete, besonders gravierende Verstöße einen
Bußgeldrahmen bis zu 20 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens
bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im
vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
Aber auch der Katalog von weniger gewichtigen Verstößen (Art. 83 Abs. 4)
führt Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten
Jahresumsatzes vor.
Wir
werden diese und weitere Digitalisierungsthemen und Termine sowie die
relevanten Termine, die wir von gematik, KBV und KZBV erhalten, in Form
einer Tabelle einstellen.
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