Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL)
Welche zahntechnischen Leistungen in der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten abgerechnet werden können, regelt das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL). Das BEL handeln GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) miteinander aus. Darin finden sich allgemeine Informationen zu Herstellung und Abrechnung zahntechnischer Leistungen.
Nach § 88 Abs. 1 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II). Im BEL II sind alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei den Versicherten erbracht werden können, aufgeführt. Entsprechend ihrer Herstellung sind die zahntechnischen Leistungen im BEL II nach einer bestimmten Systematik in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt. Im Einzelnen existieren folgende Leistungsgruppen: Arbeitsvorbereitung, festsitzender Zahnersatz, Modellguss, herausnehmbarer Zahnersatz, Unterkieferprotrusionsschienen, Aufbissbehelfe, Kieferorthopädie sowie Reparatur und Erweiterungen. In den einleitenden Bestimmungen zum BEL II sind die grundlegenden Details geregelt, die es bei Herstellung und Abrechnung zahntechnischer Leistungen zu beachten gilt.
Der VDZI und der GKV-Spitzenverband überarbeiten das BEL II um Anforderungen an die Leistungserbringung und die Abrechnung zahntechnischer Leistungen zu präzisieren und konkretisieren. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem BEL II 2006 gehen aus dem von VDZI und GKV-Spitzenverband gemeinsam herausgegebenen Rundschreiben hervor.
Darüber hinaus legen der GKV-Spitzenverband und der VDZI nach § 57 Abs. 2 SGB V die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen im befundbezogenen Festzuschuss-System jährlich bis zum 30.09. fest.
Die Preis und Artikelupdates erhalten Sie von Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Ihrem Vertragsgebiet – Gesundheitsversorgung ist Ländersache und damit regional unterschiedlich. Auf Grund der Historie ist das Land NRW in Rheinland und Westphalen Lippe geteilt und damit Bayern das größte Vertragsgebiet.
Vgl – Quelle –
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/zahnaerztliche_versorgung/zahntechniker/zahntechniker.jsp
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