KIM eDatenaustausch ZA-Zahnlabor

12. Dezember, 2024

Elektronischer Datenaustausch

Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB V

04.12.2024

Im Rahmen der Anbindung der Dentallabore an die Telematikinfrastruktur haben VDZI und GKV-SV gemäß § 88 Abs.1 S.2 SGB V eine Vereinbarung getroffen. Diese umfasst Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung.

Es liegt nun eine Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs.1 SGB V vor.
Die Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach §88 Abs.1 SGB V wird um die Anlage 3 „Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß § 88 Abs.1 S.2 SGB V“ ergänzt. 

Die Änderungsvereinbarung sowie die Anlage 3 “Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß § 88 Abs.1 S.2 SGB V” kann hier heruntergeladen werden:

Die dazugehörigen XML- und XSD-Dateien können hier heruntergeladen werden (Achtung:Update am 09.12.2024):

Quelle: vdzi.de/TIVereinbarung, zuletzt abgerufen am 12.12.24 um 15:40 Uhr

Bildquelle: CROSSSOFT

Pressemitteilung

“Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben eine richtungsweisende Vereinbarung getroffen, die die Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxen und Dentallaboren festlegt. Diese Einigung erfolgt im Rahmen der Anbindung der Dentallabore an die Telematikinfrastruktur gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB V.

„Mit dieser Vereinbarung schaffen wir die Grundlage für einen zukunftsfähigen Datenaustausch, der die Kommunikation zwischen Praxis und Labor nachhaltig erleichtert. Unser Ziel war es, den gesetzlichen Anspruch in einen tatsächlichen Mehrwert zu übersetzen – sowohl für Dentallabore als auch für die Zahnarztpraxen. Das ist uns gelungen“, erklärt VDZI-Präsident Dominik Kruchen.

Meilenstein für die Digitalisierung
Die Einführung der neuen Standards markiert einen Meilenstein in der weiteren Digitalisierung der Dentalbranche. Der nächste Schritt ist nun die Umsetzung der Anforderungen durch die Software-Industrie in ihren Produkten. Weitere Schritte zur Umsetzung und Verbreitung des Verfahrens sind bereits in Planung.

Die neue Vereinbarung, die als Ergänzung zum Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V gilt, umfasst klare Festlegungen zu Inhalt und Umfang der auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. Konkret wird die Vereinbarung durch die Anlage 3 „Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB V“ ergänzt.

Der VDZI stand von Beginn an im engen Austausch mit dem Verband Deutscher Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), um das Projekt praxisnah und zukunftsorientiert zu gestalten. Der VDDS brachte seine Expertise in der Entwicklung und Verbreitung digitaler Schnittstellen ein, um eine breite Akzeptanz sicherzustellen. Die KZBV lieferte fachlichen Input, um die neuen Verfahren optimal auf die Abläufe in Zahnarztpraxen abzustimmen.”

Quelle: DZW, https://dzw.de/vdzi-einigung-fuer-datenaustausch-mit-laboren, zuletzt abgerufen 12.12.2024

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