Psychotherapeutische Sprechstunden sind künftig Pflicht

Die Richtlinie wird zum 1. April 2017 wirksam.

15.12.2016 – Bei der im Sommer beschlossenen Reform der Psychotherapie-Richtlinie wurde nachgebessert: Psychotherapeuten müssen künftig mindestens zwei Psychotherapeutische Sprechstunden pro Woche anbieten. Das Bundesgesundheitsministerium hatte den Beschluss zunächst beanstandet.

Das Ministerium forderte, die Regelungen zu den neu geschaffenen Psychotherapeutischen Sprechstunden zu ändern und beanstandete den Dokumentationsbogen. Dem ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit seinem aktuellen Änderungsbeschluss nachgekommen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. April 2017.
Neu ist außerdem eine Übergangsregelung: Patienten können bis zum 31. März 2018 auch ohne vorherige Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzung in Anspruch nehmen.

Psychotherapeutische Sprechstunden: die Regelungen im Detail
Die überarbeitete Richtlinie sah zunächst vor, dass Psychotherapeuten wählen können, ob sie Sprechstunden anbieten möchten oder nicht. Dabei hätte für die Patienten ein Anspruch auf Sprechstunden bestanden, für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) jedoch keine Möglichkeit, die Versorgung sicherzustellen. Diese freiwillige Regelung sei ein Eingriff in den Sicherstellungsauftrag der KVen, für den der G-BA keine Legitimation besitze, monierte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seiner Beanstandung.
Nach der nun beschlossenen Regelung bieten Psychotherapeuten künftig Psychotherapeutische Sprechstunden an und stellen dafür in der Regel 100 Minuten pro Woche bereit. Die KVen können unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsituation von dieser Regel abweichen und höhere oder geringere Vorgaben für alle oder einzelne Therapeuten machen.

Psychotherapeutische Sprechstunden dienen dem Erstkontakt
Die Psychotherapeutischen Sprechstunden sind ein neues Versorgungsangebot, das künftig den Erstzugang von Versicherten zur Psychotherapie darstellen soll. In ihnen wird abgeklärt, ob und wie eine Weiterbehandlung erfolgen soll. Wie andere psychotherapeutische Leistungen sind Psychotherapeutische Sprechstunden zeitgebunden (mindestens 25 Minuten, höchstens 150 Minuten im Krankheitsfall).
Sie sind nicht zu verwechseln mit den Sprechstunden, die im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt sind, wonach Vertragsärzte und -psychotherapeuten mindestens 20 Stunden pro Woche in Form von Sprechstunden für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stellen müssen.

Telefonische Erreichbarkeit: 200 Minuten pro Woche
Infolge der Änderung wurde die Dauer der telefonischen Erreichbarkeit angepasst: Für alle Therapeuten gilt nun, dass sie selbst oder ein Praxismitarbeiter 200 Minuten in der Woche telefonisch für Patienten erreichbar sein müssen. Die Zeiten sowie das Angebot an Sprechstunden müssen die Therapeuten ihrer KV melden. Diese soll die Angaben zur Information der Patienten nutzen.

Dokumentationsbogen abgeschafft
Der Dokumentationsbogen sollte als Basisdokumentation einer Psychotherapie zu Beginn und zum Ende einer Behandlung eingesetzt werden. Das BMG sah inhaltliche Kritik am Dokumentationsbogen nicht ausreichend berücksichtigt und äußerte Datenschutzbedenken. Als Konsequenz hat der G-BA beschlossen, die Regelungen zum
Dokumentationsbogen ersatzlos zu streichen.

Gleichzeitig wurde der Unterausschuss Qualitätssicherung damit beauftragt, ein Qualitätssicherungsverfahren „Ambulante Psychotherapie“ und gegebenenfalls auch eine neue Form der Basisdokumentation zu entwickeln.

Richtlinie wird zum 1. April wirksam
Die neue Psychotherapie-Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und wird zum 1. April 2017 in der Versorgung wirksam. Bis dahin müssen die neuen Leistungen in den EBM aufgenommen sein und die Vergütung feststehen. Kurz vor dem Abschluss stehen die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Psychotherapie-Vereinbarung, die aufgrund der neuen Richtlinie überarbeitet werden muss.

Der G-BA setzt mit der umfangreichen Strukturreform der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Forderungen aus dem Versorgungsstärkungsgesetz um, den Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu bieten und das Angebot flexibler zu gestalten (die PraxisNachrichten berichteten).

Film-Tipp zur Psychotherapie-Richtlinie

Ein neuer, animierter Film von KV-on, dem Web-TV der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigung, erläutert anschaulich die Reform der psychotherapeutischen Versorgung.

Video: Neue Psychotherapie-Richtlinie (3:09 Minuten)

Psychotherapie: Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Psychotherapeutische Sprechstunden
Vor einer Akutbehandlung oder Probatorik müssen sich Patienten künftig in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde vorstellen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann.

Die Psychotherapeutische Sprechstunde dauert mindestens 25 Minuten, bei Erwachsenen stehen maximal 150 Minuten Sprechstundenzeit im Krankheitsfall zur Verfügung.

Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung entlassen werden, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder während einer laufenden Therapie erfolgt.

Hinweis: Bei den Psychotherapeutischen Sprechstunden handelt es sich um ein neues Angebot, das Patienten einen zeitnahen niedrigschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung ermöglichen soll. Sie sind nicht zu verwechseln mit den Sprechstunden, die im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt sind, wonach Vertragsärzte und -psychotherapeuten mindestens 20 Stunden pro Woche in Form von Sprechstunden für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stellen müssen.

Übergangsfrist: Bis 31. März 2018 gilt eine Übergangsfrist, in der auch weiterhin probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen können.

Mindestens 100 Minuten pro Woche
Psychotherapeuten sollen 100 Minuten Sprechstunden pro Woche anbieten – bei hälftigem Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten. Die KVen können abweichende regionale Regelungen treffen. Es bleibt den Psychotherapeuten überlassen, wie sie ihre Sprechstunde organisieren – offen oder mit Terminvergabe.

Hinweis: Die weitere Behandlung muss nicht bei dem Psychotherapeuten erfolgen, bei dem der Patient in der Sprechstunde war. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.

Akutbehandlung
Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können.

Die neue Leistung der Akutbehandlung ist anzeigepflichtig gegenüber der Krankenkasse und darf im Krankheitsfall maximal 600 Minuten umfassen (Mindesteinheit: 25 Minuten). Das Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie-Vereinbarung ausgestaltet.

Hinweis: Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Kurzzeittherapie zu verrechnen.

Telefonische Erreichbarkeit
Psychotherapeuten müssen künftig sicherstellen, dass ihre Praxis für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar ist.

Für Psychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag gilt:

  • 200 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten)

Für Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag gilt:

  • 100 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten)

Hinweis: Das Angebot Psychotherapeutischer Sprechstunden und die telefonische Erreichbarkeit sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden.

Kurz- und Langzeittherapie
Bei der Kurz- und Langzeittherapie wurden die Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht angepasst.

Die wichtigsten Änderungen bei der Kurzzeittherapie sind:

  • Kurzzeittherapien können künftig bis zu 24 Stunden umfassen (bislang 25 Stunden). Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Stunden.
  • Die Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt und sind nicht mehr gutachterpflichtig.

Die wichtigsten Änderungen bei der Langzeittherapie sind:

  • Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungskontingent erweitert und es entfällt für alle Verfahren der zweite Bewilligungsschritt, sodass direkt das Höchstkontingent beantragt werden kann.
  • Der erste Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen.

Übersicht der Änderungen für Einzeltherapie bei Erwachsenen (Angaben in Stunden à 50 Minuten):

Neu Analytische Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Verhaltenstherapie
1. 160 60 60
2. 300 100 80
Alt
1. 160 50 45
2. 240 80 60
3. 300 100 80

Rezidivprophylaxe
Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann eine Rezidivprophylaxe erfolgen. Bei Bedarf werden dazu die innerhalb eines bewilligten Kontingents verbliebenen Stunden genutzt: bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 8 Stunden, bei 60 und mehr Stunden maximal 16 Stunden. Die Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden.

Gruppentherapie
Gruppentherapien können künftig immer dann eingesetzt werden, wenn sie förderlich für das prognostizierte Behandlungsergebnis sind. Sie gelten als gleichwertige, bei der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform.

Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt. Zudem ist nur noch eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse und kein Antrag auf Genehmigung der Therapie mehr notwendig, wenn der Psychotherapeut das Behandlungssetting für bereits bewilligte Stunden in der Kurzzeittherapie ändern möchte.

Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Alle Regelungen gelten auch für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Die Besonderheiten sowie weitere Neuerungen für diese Altersgruppe sind:

Soziales Umfeld
Neu bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem, dass künftig „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“ in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind erstmals auch andere Personen als Eltern und Partner denkbar.

Altersgrenzen
Im Sinne der Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.

Neben dieser Klarstellung wurde auch eine Ausnahmeregelung hinzugefügt: Eine mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene Behandlung kann auch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden, wenn damit der Therapieerfolg abgesichert wird. Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie – dann gelten die Regelungen für Erwachsene.

Sprechstunde
Bei Kindern und Jugendlichen können im Krankheitsfall bis zu 250 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde stattfinden, 100 Minuten können dabei auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden.

Probatorik
Bei Kindern und Jugendlichen können 2 bis 6 probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Relevante Bezugspersonen können einbezogen werden.

Rezidivprophylaxe
Bei Kindern und Jugendlichen können bei Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 10 Stunden, bei 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden.

Quelle: http://www.kbv.de/html/1150_25927.php (zuletzt abgerufen am 06.02.2019)